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Aktuell Obwalden 13-2017

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Finanzdepartement FD Gesundheitsamt GA Prämienverbilligung Prämienverbilligung 2017 Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne das Einkommen oder Vermögen der Versicherten zu berücksichtigen. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Die Prämienverbilligung soll bei den in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebenden Personen die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vermindern. Die Prämienverbilligung im Kanton Obwalden wird auf Anmeldungoder Antragberechnet. Welche Personen habenAnspruch auf eine Prämienverbilligung? Alle Personen, die am1. Januar 2017 ▪ ihren primären steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Obwalden haben ▪ bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse obligatorisch krankenversichert sind ▪ die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar. ImLaufe des Jahres eingetretene Änderungen werden erst im Folgejahr berücksichtigt. Wer muss ein Antragsformular einreichen? ▪ Personen, welche bisher kein Anmeldeformular erhalten und eingereicht haben, können mit Hilfe des Antragsformulars einen Anspruch geltend machen ▪ Für jede selbstständig besteuerte Person –Jahrgang 1999 und älter –ist ein eigenes Antragsformular einzureichen. Eltern und ihre Kinder mit Jahrgang 2000 und jünger werden gemeinsam betrachtet ▪ Personen, die der Quellenbesteuerung unterliegen Das Antragsformular kann ab anfangs April 2017 bis 22. Mai 2017 beim Gesundheitsamt Obwalden, St. Antonistrasse 4, Postfach 1243, 6061 Sarnen oder direkt imInternet unter www.ow.ch bestellt werden. DasAntragsformular wird anschliessend per Post zugestellt. Ab April steht im Internet auch ein Rechner zur Überprüfung eines möglichen Anspruchs zur Verfügung. Bis wann ist das Anmelde- bzw.Antragsformular einzureichen? Das Formular ist bis spätestens 31. Mai 2017 vollständig ausgefüllt und unterschrieben im adressierten Rückantwortcouvert an folgende Adresse einzureichen: Gesundheitsamt Obwalden, Prämienverbilligung, St. Antonistrasse 4, Postfach 1243, 6061 Sarnen Ansprüche, die nach dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. Der Beweis der rechtzeitigen Zustellung obliegt der antragstellenden Person. Wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt? Die Auszahlung erfolgt direkt an die Krankenversicherung. Die Krankenversicherer sind zuständig für die Verrechnung des Guthabens mit den laufenden Prämien. Kontakt/Rückfragen Gesundheitsamt, Prämienverbilligung, 041 666 63 05, praemienverbilligung@ow.ch

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