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13-2019 Aktuell Obwalden

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Finanzdepartement FD Gesundheitsamt GA Prämienverbilligung Prämienverbilligung 2019 DieKrankenkassen erheben ihrePrämien ohne dasEinkommenoder Vermögen derVersicherten zu berücksichtigen. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Die Prämienverbilligung sollbei den in wirtschaftlich bescheidenenVerhältnissen lebenden Personen dieBelastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vermindern. DiePrämienverbilligung im Kanton Obwalden wird aufAnmeldungoderAntragberechnet. Welche Personen haben Anspruch auf eine Prämienverbilligung? Alle Personen, die am 1. Januar 2019 ■ ■ ■ ihren primären steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Obwalden haben bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse obligatorisch krankenversichert sind die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am1.Januar. ImLaufe des Jahres eingetretene Änderungen werden erst im Folgejahr berücksichtigt. Wer muss ein Antragsformular einreichen? ■ ■ ■ Personen, welche bisher kein Anmeldeformular erhalten und eingereicht haben, können mit Hilfe des Antragsformulars einen Anspruch geltend machen Für jede selbstständig besteuerte Person –Jahrgang 2001 und älter –ist ein eigenes Antragsformular einzureichen. Eltern und ihre Kinder mit Jahrgang 2002 und jünger werden gemeinsam betrachtet Personen, die der Quellenbesteuerung unterliegen Das Antragsformular kann ab anfangs April 2019 bis 23. Mai 2019 beim Gesundheitsamt Obwalden, St. Antonistrasse 4, Postfach 1243, 6061 Sarnen oder direkt imInternet unter www.ow.ch bestellt werden. Das Antragsformular wird anschliessend per Post zugestellt. Ab April steht im Internet auch ein Rechner zur Überprüfung eines möglichen Anspruchs zur Verfügung. Bis wann ist das Anmelde- bzw. Antragsformular einzureichen? Das Formular ist bis spätestens 31. Mai 2019 vollständig ausgefüllt und unterschrieben an folgende Adresse einzureichen: Gesundheitsamt Obwalden, Prämienverbilligung, St. Antonistrasse 4, Postfach 1243, 6061 Sarnen Ansprüche, die nach dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. Der Beweis der rechtzeitigen Zustellung obliegt der antragstellenden Person. Wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt? Die Auszahlungerfolgt direkt an dieKrankenversicherung. DieKrankenversicherer sind zuständig für die Verrechnung des Guthabens mit den laufenden Prämien. Kontakt/Rückfragen Gesundheitsamt, Prämienverbilligung, 041 666 63 05, praemienverbilligung@ow.ch

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